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Häufige Fragen

Die nachstehende Sammlung von häufigen Fragen und Antworten wird laufend aktualisiert. Finden Sie eine gesuchte Antwort nicht, wenden Sie sich an den Spitex Kantonalverband Schwyz

per Email: info@spitexsz.ch
telefonisch: 041 850 45 11
brieflich: SKSZ, Alte Gasse 6, 6438 Ibach

oder an die für Ihre Wohngemeinde zuständige Spitex-Organisation mit Leistungsauftrag der Gemeinden
Spitex vor Ort
 

Wer ist im Kanton Schwyz berechtigt, Spitex-Leistungen bei einem Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden resp. des Kantons zu beziehen?

Gemäss dem § 15 des Gesundheitsgesetzes sind alle Gemeinden verpflichtet, ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die haus-wirtschaftlichen Dienste und den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende Angehörige sicherzustellen.

Alle Gemeinden haben eine gemeinnützige Spitex-Organisation mit der Umsetzung der Hauskrankenpflege und der hauswirtschaftlichen Dienste sowie das Rote Kreuz Kanton Schwyz mit der Umsetzung des Entlastungsdienstes beauftragt.

Im Weitern hat der Kanton spezialisierten Organisationen einen Leistungsauftrag zur Umsetzung der Hauskrankenpflege für Kinder (Kinderspitex) erteilt.

Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Schwyz sind berechtigt, bei den von ihrer Wohnsitzgemeinde respektive vom Kanton beauftragten und den weiteren im
Kanton zugelassenen Leistungserbringern Leistungen zu beziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen, die sich als Gäste im Kanton Schwyz aufhalten, zum Bezug von Leistungen berechtigt. Weitere Auskunft dazu geben die beauftragten Leistungserbringer und die Gemeinden.

Gestützt auf § 21 der Pflegefinanzierungsverordnung können die Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden ihre Leistungen verweigern oder einstellen:

  • wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumutbare Bedingungen vorliegen
  • wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen

Werden Leistungen eingestellt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, unverzüglich den verordnenden Arzt und die Gemeinde am Wohnsitz des Leistungsbezügers zu benachrichtigen.


Welche Leistungserbringer sind im Kanton Schwyz mit einem Leistungsauftrag der Gemeinden resp. des Kantons tätig?

Die aktuelle Liste der finden Sie auf der Homepage des Spitex Kantonalverbands Schwyz. Sie können ebenfalls auf der Website www.spitexsz.ch unter der Rubrik Spitex vor Ort den Ort
oder die Postleitzahl ein. Die zuständigen Leistungserbringer werden daraufhin aufgelistet. Die einheitliche Spitex-Telefonnummer 0842 80 40 20 gilt schweizweit. Nach der Einwahl geben Sie die Postleitzahl der Gemeinde ein, in der ein Spitex-Einsatz erfolgen soll und schon werden Sie automatisch mit der richtigen Spitex-Organisation verbunden.


Welche Mindestanforderungen gelten für die Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden?
Die nachstehenden Bestimmungen in der Pflegefinanzierungs-verordnung des Kantons Schwyz sind zwingend einzuhalten:

1   Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben:

  • Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV anzubieten
  • die Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr zu erbringen
  • neue Einsätze, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, innerhalb von 24 Stunden auszuführen
  • während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreich-bar zu sein

2   Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im Verbund mit anderen Leistungserbringern sicher-stellen.

3   Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen des Beitrags der versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.

Für die Kinderspitex-Leistungserbringer gelten besondere, im Leistungsauftrag des Kantons festgehaltene Konditionen. Auskunft dazu erteilen die beauftragten Kinderspitex-Organisationen oder das Kantonale Amt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit/ Prävention.

Die Akut- und Übergangspflege kann

  • nur von einem Spitalarzt resp. von einer Spitalärztin
  • nur unmittelbar anschliessend an eine stationäre Behandlung in einem Spital
  • nur einmalig für längstens 14 Tage verordnet werden

Die Kosten für ärztlich verordnete ambulante Akut- und Über-gangspflege werden von der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung und vom Kanton getragen.


Was kosten Spitex-Leistungen im Kanton Schwyz?
Pflegeleistungen werden im Rahmen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungs-gesetz vergütet 

Kassenpflichtige Leistungen
Die Versicherungen beteiligen sich an den Kosten für ärztlich verordnete Krankenpflege zu Hause bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Kassenpflichtige Leistungen sind gemäss der Leistungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz:

  • Massnahmen der Abklärung und Beratung
  • Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
  • Massnahmen der Grundpflege

sowie ärztlich verordnete Mittel und Gegenstände im Rahmen der Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung).

Voraussetzungen für die Übernahme der Spitex-Pflegekosten durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung:
Die Krankenkasse muss für die verrechneten Leistungen vergütungspflichtig sein. Die Rechnung darf nicht Leistungen betreffen, für die eine andere Versicherung aufkommen muss (z. B. Invaliden-, Unfall-, Militär- oder Haftpflichtversicherung).

Die Obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für ärztlich verordnete Leistungen. Die Spitex-Leistungs-erbringer verfügen über ein spezielles Formular, das vom Arzt oder von der Ärztin der versicherten Person zu unterzeichnen ist (ärztliche Verordnung). Der Arzt / die Ärztin darf diese Verordnung für maximal 3 Monate, respektive bei Langzeitpatienten für maximal 6 Monate, ausstellen. Dann muss die Verordnung erneuert werden.

Bei Personen, die wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung erhalten, gilt die ärztliche Verordnung bis zu einer allfälligen Revision der Hilflosenentschädigung.
Die ärztliche Verordnung muss von den Leistungserbringern spätestens zusammen mit der ersten Rechnung der jeweiligen Krankenkasse zugestellt werden. Eine Kopie davon wird in der Buchhaltung der Spitex-Organisation aufbewahrt.

Kosten
Für die Pflegeleistungen, welche durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden, bestehen schweizweit geltende vom Bundesrat festgelegte Beträge:
Fr. 76.90                pro Stunde für Bedarfsabklärung und Beratung
Fr. 63.00                pro Stunde für Behandlung
Fr. 52.60                pro Stunde für Grundpflege
Für die Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Tarifschutz. Das bedeutet, dass die Spitex-Leistungserbringer die vorgegebenen Tarife nicht überschreiten dürfen. Die Tarife gelten auch für Einsätze an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht. Das KVG verbietet es den Leistungserbringern, für Leistungen die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze in Rechnung zu stellen. Desgleichen ist es den Leistungserbringern vom Gesetz her nicht erlaubt, für die Erbringung der gesetzlich vorgegebenen Pflegeleistungen zu Hause separat und zusätzlich einen Weg- und/oder Wegzeit-Aufwand oder administrativen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten
Die Spitex-Leistungserbringer müssen ihren Klientinnen und Klienten auf den gesetzlichen Pflegeleistungen im Kanton Schwyz eine Kostenbeteiligung in der Höhe von 10% des Betrages, welcher der Krankenversicherung in Rechnung gestellt wird, höchstens jedoch Fr. 7.65  pro Tag in Rechnung stellen.

Diese Kostenbeteiligung wird direkt den Klientinnen und Klienten in Rechnung gestellt und muss von diesen zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt selber getragen werden. Von der Kostenbeteiligung befreit sind: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu vermeiden.

Franchise und Selbstbehalt
Die Franchise und der Selbstbehalt werden von den Krankenkassen im Rahmen der Kostenvergütung abgerechnet. Die Höhe der jährlichen Franchise kann von den Versicherten in einem bestimmten Rahmen selber festgelegt werden. Der gesetzliche Selbstbehalt auf den Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist auf Fr. 700.-- pro versicherte Person innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Für weitere Auskünfte zu Franchise und Selbstbehalt wenden sich die Klientinnen und Klienten an ihre Krankenversicherung.

Abrechnung mit der Obligatorischen Krankenpflegever-sicherung
Alle Spitex-Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden stellen ihre Rechnungen für kassenpflichtige Pflegeleistungen sowie gegebenenfalls kassenpflichtiges Pflegematerial direkt der jeweiligen Krankenkasse der Klientinnen und Klienten zu (System „Tiers payant“). Die Krankenkassen bezahlen diese Rechnungen und stellen ihrerseits den Versicherten die Franchise und den Selbstbehalt in Rechnung.


Wie werden Spitex-Leistungen ausserhalb der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellt?
Alle nicht im Krankenversicherungsgesetz und den zugehörigen Verordnungen aufgeführten Leistungen gelten als Leistungen ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Darunter fallen namentlich die hauswirtschaftlichen und die betreuerischen Leistungen, welche von den Spitex-Leistungserbringern mit Leistungsauftrag der Gemeinden erbracht werden. Die Leistungserbringer sind frei, ihr Leistungsangebot in diesem Bereich zu erweitern, z. B. Mahlzeitendienst, Fahrdienst, Krankenmobilien-Ausleihe, u. a. m.

Kosten
Für sämtliche Leistungen ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung legen die einzelnen Spitex-Leistungserbringer ihre Preise selbständig fest. Interessierte wenden sich für Auskünfte direkt an die Leistungserbringer.

Rechnungsstellung
Für sämtliche Leistungen ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen die Leistungserbringer separate Rechnungen an die Adresse der KIientinnen resp. Klienten aus. Diese Rechnungen müssen von den Klientinnen/Klienten selber
bezahlt werden.

Übernahme von Kosten für Spitex-Leistungen ausserhalb der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch freiwillig abgeschlossene private Versicherungen
Der Abschluss von freiwilligen Versicherungen, welche für die Kosten von Spitex-Leistungen ausserhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufkommen, ist eine rein private Angelegenheit der Klientinnen/Klienten.

Die Klientinnen/Klienten sind selber dafür verantwortlich, dass sie die Bedingungen für die Versicherungsleistungen einhalten. Die Klientinnen/Klienten informieren die Leistungserbringer rechtzeitig von sich aus, wenn ein Mitwirken erforderlich ist. Die Leistungserbringer sind berechtigt, ihren Aufwand für dieses Mitwirken in Rechnung zu stellen.

Für die Abrechnung mit allfällig bestehenden freiwilligen privaten Versicherungen sind die Klientinnen/Klienten selber verantwortlich.


Wichtige Hinweise
Bezahlen Sie Ihre Krankenkassenprämie immer innerhalb der vorgegebenen Fristen! Sonst stoppt die Versicherung die Vergütung der Spitex-Rechnungen.

Denken Sie daran, dass die AHV und die IV unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an Spitex-Kosten leisten (Hilflosenent-schädigung, Ergänzungsleistungen).
Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen: Ausgleichskasse Schwyz (Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 041 819 04 25); Personen im AHV-Alter wenden sich an die Beratungsstellen der Pro Senectute Kanton Schwyz in Brunnen (Bahnhofstrasse 29, 6440 Brunnen, 041 825 13 88) respektive in Lachen (Hinterer Bahnhof 8, 8853 Lachen, 055 442 65 55).

Weitere Informationen sind auf der Homepage des Kantons unter www.sz.ch (Departement des Innern – Amt für Gesundheit und Soziales – Sozialversicherungen – Pflegefinanzierung – Ambulante Krankenpflege resp. Akut- und Übergangspflege)
publiziert.

Klientinnen und Klienten, die mit den Leistungen oder dem Verhalten von Spitex-Leistungserbringern und ihren Mitarbeitenden nicht zufrieden sind und im direkten Kontakt mit ihnen keine Lösung erreichen können, haben die Möglichkeit, sich an die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter zu wenden (UBA, Malzstrasse 10, 8045 Zürich, Tel. 058 450 60 60, info@uba.ch / www.uba.ch)

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